Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 12 Halten und Parken
Stand: 29.04.2020
Wird zitiert von 361
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 – 5 S 1044/15Zitiert von 18
- BVerwG, 24.01.2019 – 3 C 7/17Begriff der "schmalen Fahrbahn" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen BestimmtheitsgebotsZitiert von 44
- BVerwG, 21.03.2024 – 3 C 13/22Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO)
- OVG Saarland, 06.09.2023 – 1 A 163/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 05.11.2019 – 11 B 19.703Zitiert von 7
- VG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 26.03.2026 – 5 K 2655/23
- VG Gelsenkirchen, 10.02.2026 – 17 K 2960/23
- OVG NRW, 09.02.2026 – 11 A 1276/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-1 (1) Das Halten ist unzulässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-2 (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-3 (3) Das Parken ist unzulässig
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-3a (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-3b (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-4 (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-4a (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-5 (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/12#abs-6 (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.